kleiner Zusatz:
"lex specialis vor lex generalis"
Will sagen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von über XY km/h immer spezieller ist als ein Grundtatbestand ("Nicht angepasste Geschwindigkeit") und dementsprechend vorgezogen wird.
Die Baustellenregelung gibt keine Geschwindigkeitswerte vor. Ich kann es nicht zu 100% sagen aber ich vermute ganz stark, dass man als Verkehrsteilnehmer gerade in Baustellen oder halt einer Gefahrenzone (angekündigt) eine besondere Sorgfalt hat und seine Geschwindigkeit anpassen muss. Dies gilt auch, wenn durch die Baustelle kein besonderes Tempolimit gilt. Wenn nun eine Baustelle ohne Geschwindigkeitsbegrenzung besteht und dann der Fahrzeugführer einen Unfall baut, weil er zu schnell war, dann kann die "Baustellenordnungswidrigkeit" greifen.
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