Zur Skisaison wird das Abkassieren von Bußgeldern in Österreich leichter gemacht
(Zürich/Innsbruck, den 03.12.2012)Im Namen der Verwaltungsvereinfachung soll der Autofahrer künftig in Österreich leichter zur Kasse gebeten werden können. Während in Deutschland die nächste Verschärfung verkehrserzieherischer Strafen noch diskutiert wird, beabsichtigt Österreich, die Befugnisse zur Einhebung von Bußgeldern direkt bei der Betretung deutlich auszuweiten. Schon 2002 hat unser Nachbarland eine derartige Verwaltungsvereinfachung durchgeführt, wenige Monate später wurden auch die Geldstrafen empfindlich erhöht.
Betroffen von der Neuregelung werden vor allem Geschwindigkeitsübertretungen und Parkdelikte sein. In Kraft treten sollen die Änderungen bei der Organstrafverfügung und der Anonymverfügung zum 1.1.2013. „Sollte die Regierung ihren Vorschlag durchs Parlament bringen, ist zu befürchten, dass so manchem Haushalt nach dem Skiurlaub in Österreich nicht nur ein Knöllchen, sondern eine deftige Rechnung ins Haus flattert“, kommentiert Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck die Pläne des Gesetzgebers.
Bei der Organstrafverfügung handelt es sich um das klassische Protokoll, das von Polizisten oder bei Parkverstößen – auf gut verwaltungssprachlich – von Parkraumbewachungsorganen verhängt wird. Wird der Verkehrssünder oder Falschparker auf frischer Tat ertappt und ist der Missetäter mit dem Protokoll einverstanden, wird sofort kassiert. Ansonsten wird Anzeige erstattet und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. „Können bisher bei Organstrafverfügungen bis zu 36 Euro eingehoben werden, sollen nach der Änderung bis zu 210 Euro direkt kassiert werden“, erklärt Tramposch, dessen Kanzlei dem internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) angehört.
Wird der Verkehrsverstoß automatisiert erfasst, wird der Autofahrer also geblitzt, im Sonderfall auch von einem Polizisten dienstlich geschätzt, würde sich nach der Gesetzesänderung die Obergrenze bei der Anonymverfügung von bisher 220 Euro auf 500 Euro erhöhen. Das Besondere an der Anonymverfügung ist, dass kein Täter ermittelt sondern lediglich der Halter angeschrieben wird.
Zahlt der Halter, ist der Fall auch ohne weitere Täterermittlung für die Behörden erledigt. Zahlt der Halter dagegen nicht, endet die Anonymität und der Fahrer muss ermittelt werden. Verkehrsrechtler Tramposch erklärt: „Bis der Täter jedoch tatsächlich ausgeforscht worden ist, kann es längst schon zur Verfolgungsverjährung gekommen sein.“ Das dürfte insbesondere für deutsche Autofahrer interessant sein, da hier die Täterermittlung längere Zeit in Anspruch nehmen kann. „Es zeichnet sich bereits ab, dass die Gesetzesänderung rechtlich gut beratenen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit lässt, sich der Strafe und den sie begleitenden verkehrserzieherischen Maßnahmen zu entziehen“, kommentiert Tramposch.
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