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es war nicht meine Absicht wie man die Anhängelast umgehen kann. Einfach nur mal eine Info ob es möglich ist und jemand damit Erfahrung hat. Werde mal die Herstellerfirma der AHK und meinen freundlichen kontaktieren.
creiko hat im anderen Threat schon einen Hinweis gegeben den du noch prüfen könntest/solltest: die Stützlast kann separat zur Anhängelast betrachtet werden d.h. wenn dein Anhänger z.B. 1750kg wiegt, dabei die Stützlast allerdings 60kg beträgt müsste alles im grünen Bereich sein (hab dazu leider keinen Gesetzestext gefunden - evtl. Grauzone)
Ein Aspekt unabhängig davon: wenn du auf Nummer sicher gehen wolltest, müsstest du mit deinem Anhänger auf eine Waage - denn kein Anhänger wiegt real das was in den Papieren steht.
Die technisch zulässige Anhängelast, die der Tüv dir eintragen könnte, kann man berechnen (siehe unten). Bei mir sind das D=11,69 (steht auf dem Typenschild, ist aber auch eine feste Kupplung) und 2,29 t, ergibt theoretische 2,484 t. Nach §42 STVZO empfiehlt sich max. das zul. GG trotz Allrad.
Wenn weniger eingetragen sind, ist das also vermutlich eine BMW-Vorgabe, die aber nicht das letzte Wort sein muss. Also mal D-Wert rausfinden, rechnen, Tüv fragen gehen.
Wenn die Kupplung nicht eingetragen ist und es steht in den Papieren unter O.1/O.2 nichts drin, bleibt ja nicht viel mehr übrig, um das zu kontrollieren.
Berechnung der maximal zulässigen Anhängelast
Wenn die Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und der D-Wert bekannt sind, kann die technisch zulässige Anhängelast gemäß der ECE-Regelung Nr. 55 wie folgt berechnet werden:
R: maximal zulässige Anhängelast des Fahrzeugs in tD: D-WertT: Gesamtmasse des Fahrzeugs in tg: Erdbeschleunigung: 9,81 "Nach § 19 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlischt die für ein Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bei Änderungen durch Anbau von Teilen u. a. nicht, wenn für diese Teile eine EWG-Typgenehmigung nach europäischem Gemeinschaftsrecht erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet worden sind. Dabei ist es unerheblich, von welcher Genehmigungsbehörde in einem Mitgliedstaat der EG die Genehmigung erteilt wurde. Eine Abnahme des ordnungsgemäßen Anbaus durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) ist in diesen Fällen nicht gefordert. Unabhängig davon ist die Frage zu behandeln, ob ein solcher Kupplungsanbau durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren zu vermerken ist. Nach § 27 Abs. 1 StVZO brauchen Änderungen am Fahrzeug erst bei der nächsten Befassung gemeldet werden. Jedoch muss nach Abs. 1a z. B. eine sich durch den Anbau der Kupplungseinrichtung eventuell ergebende Änderung der zulässigen Anhängelast unverzüglich gemeldet werden. Auch im Zusammenhang mit den Änderungen der Fahrzeugpapiere ist eine Beteiligung eines aaSoP nicht gefordert. "
Ich habe mal nachgerechnet, muss aber die Ausgangsdaten nochmal bekanntgeben.
Die abnehmbare AHK hat einen D-Wert von 10.70 kN. Max. Stützlast 80 KG. Max. Anhängelast 2000 KG.
Der Anhänger hat eine LG von 800 KG. ZGG 2150 KG (Hatte mal 500 KG mehr, mußte ich aber wegen eines anderen Zugfahrzeuges um 500 KG ablasten lassen für die 100 Km/h-Zul.)
Nach der Berechnung von mko99 bekomme ich 2043 KG heraus. Wird dann aber durch die AHK auf 2000 KG begrenzt. ZGG Fahrzeug wurde auf 2340 KG eingetragen. Unter Q1 steht max. Anh.Last 1700 KG. Zul. Stützlast eingetragen 80 KG. D.h. theor. 2000 KG-800 KG = 1200 KG für die Zuladung. Würde dann ja reichen.
Frage morgen mal beim TÜV nach, ob es so genehmigt und eingetragen werden kann. (Wenn ich micht nicht vertan haben)
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