Anlass für diese frage der Gesetzgebung ist die Aussage eines Freundes worauf er mich darauf aufmerksam machte das nach vollbrachter Anhängerfahrt der Kupplungshaken bei abnehmbarer AHK auch zu entfernen sei.Bei einem Auffahrunfall wäre der Schaden am auffahrendem Fahrzeug größer und es könne eine Mitschuld drohen.
Nun macht die StVo da keine klare Aussage das der Kugelkopf nur beim Anhängerbetrieb angebracht sein darf.
Was ich nachlesen konnte zum Thema ist das es diesbezüglich Änderungsvorschläge der StVo gibt.
Dann würde ich die frage mal Versicherungsexperten oder Kriminologen stellen wenn es die hier gibt.
Gibt es solche Argumentationen oder gar Gerichtsurteile die das bestehtigen würden?
Was ich mit Gewissheit allen die eine nachgerüstete AHK am Fahrzeug haben sagen kann ist das in jedem Fall die Einbauanleitung/ABE mitzuführen ist.
LG
Ralf
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