Guten Morgen,
die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt unmissverständlich:
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Und deshalb wollen wir hier keine "Anleitung" zur Installation dulden.
Nicht mehr und nicht weniger.
Eine Diskussion, ob Firma X oder Y Gefahrenstellen, Telefonzellen, Bushaltestellen oder sogar Hundehäufchen anzeigt ist nicht zweckdienlich.
Jeder ist seines Glückes Schmied und darf in einem freien Land frei entscheiden welche Konsequenzen er oder sie tragen möchte.
PoWder
PS: Ich bin kein Moralapostel
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