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Dabei könnte es so einfach sein.
15.10.- 15.04 Winterbereifung. Zweifelsfreie Kennzeichnung als Wintereifen. Mindestprofiltiefe 3mm. Fertig.[/QUOTE]
Hallo
Habe heute meine alten Winterschlappen gegen neue ausgetauscht, die hatten nur mehr 4mm drauf und das ist-vorallem beim Bremsen- kein reines vergnügen mehr
mfg
neuxer
Schöne Grüße aus dem Österreich-Bayrischem Grenzland. neuXer
Die allg. Empfehlung lautet, dass Winterreifen bis 4mm noch sinnvoll eingesetzt werden können und noch einen Großteil ihrer Funktionen besitzen. Mal sehen, wie meine den kommenden Winter überstehen
Beste Grüße aus HH!
Frank
"Wo Vorsprung durch Technik aufhört - fängt die Freude am Fahren erst an"
Mal ne andere Frage. Die Mietwagenfirmen müssen dann ja auch ihre Flotte mit Winterreifen ausrüsten oder? Wobei ja viele schon mit Ganzjahressocken rumeiern, die haben dann wieder Glück gehabt und schicken die Kunden bei dem Wetter damit los.
Früher hat die Ausrüstung mit Winterreifen sogar Aufpreis gekostet... Hauptsache sicher.
Hallo Frank,
das ist heute (zumindest war es Freitag) immer noch so.
Und Wagen, die schneller könnten, sind mit WR (aufgrund des günstigen Einkaufspreises mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex ?) per Aufkleber bei 210 km/h abgeregelt .
Um Diskussionen vorzugreifen: Natürlich sollte man immer an die Witterungsverhältnisse angepasst fahren, aber manchmal geht`s auch im Winterhalbjahr zügig und sicher .
Um Diskussionen vorzugreifen: Natürlich sollte man immer an die Witterungsverhältnisse angepasst fahren, aber manchmal geht`s auch im Winterhalbjahr zügig und sicher .
Sehe ich auch so.
P.S.: Übrigens ein cooles Benutzerbild haste dir da gebastelt. Habe leider weder ein M noch ein X im Namen
Beste Grüße aus HH!
Frank
"Wo Vorsprung durch Technik aufhört - fängt die Freude am Fahren erst an"
Mal ne andere Frage. Die Mietwagenfirmen müssen dann ja auch ihre Flotte mit Winterreifen ausrüsten oder? Wobei ja viele schon mit Ganzjahressocken rumeiern, die haben dann wieder Glück gehabt und schicken die Kunden bei dem Wetter damit los.
Früher hat die Ausrüstung mit Winterreifen sogar Aufpreis gekostet... Hauptsache sicher.
Nix da, das lassen die sich mit € 10-20 pro Tag bezahlen - verantwortlich ist ja der, der fährt, nicht der Vermieter...
Nix da, das lassen die sich mit € 10-20 pro Tag bezahlen - verantwortlich ist ja der, der fährt, nicht der Vermieter...
Aber der Vermieter muss ja gemäß der dann neuen Gesetzeslage auch ein fahrzeug vorschriftsmäßig, also mit WR oder Ganzrahresdingern mit M+S Kennung ausrüsten. Sonst dürfte er den Wagen als nicht zuläsig gar nicht an den Kunden rausgeben. Und die Versicherung spricht da ja auch nch ein Wörtchen mit oder?
Ich lasse mir keine Karre mehr mit SR oder Ganzjahresreifen andrehen (im Winter)...
Beste Grüße aus HH!
Frank
"Wo Vorsprung durch Technik aufhört - fängt die Freude am Fahren erst an"
...das wär schön. Es gibt - zumindest bei Sixt - lediglich einen neuen Hinweis dazu (eben ausprobiert, die Winterreifen kosten weitere 16,01 pro Tag):
Und dann kommt noch erschwerend dazu, dass man dann schon mal sehr merkwürdige Autos bekommt. Letzten Winter wollte ich Golfklasse mit WR und bekam einen (sehr durstigen und unkommoden) Renault Kangoo, weil das der einzige mit WR war, den sie da hatten... zumindest das sollte sich mittelfristig bessern.
hier mal ein aktuelles Urteil (Mai 2015) des AG Mannheim zum Thema "Winterreifenpflicht in Deutschland".
Es ging um einen Sach- und Personenschaden durch Verkehrsunfall auf glatter Straße mit Sommerreifen.
Meines Erachtens bestätigt das nur, dass die Winterreifenpflicht in Deutschland voll für den Eimer ist!
Das machen andere Länder besser.
Mir geht es hier keineswegs um die "arme Versicherung, die jetzt zahlen muss" - mir geht es um Verkehrsteilnehmer, die MIR mit Sommerreifen entgegenkommen und einen Verkehrsunfall
verursachen!
Winterreifenpflicht – Rutschige Entscheidung 27.10.2015 – Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung eines Kraftfahrzeugs und an den in der tatsächlichen Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen. Das hat das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 22. Mai 2015 entschieden (3 C 308/14).
Der Beklagte war Ende Oktober 2012 frühmorgens mit seinem Personenkraftwagen in der Mannheimer Innenstadt unterwegs, als er auf einer Brücke die Kontrolle über sein Auto verlor und frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Beide Autos erlitten Totalschaden. Außerdem wurden die Insassen des entgegenkommenden Personenkraftwagens verletzt. Vorsätzliche Gefahrerhöhung?
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte ihn wegen der dem Unfallgegner gezahlten Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro in Regress nehmen. Sein Argument: Zu dem Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil der Beklagte trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen unterwegs war.
Denn durch das Fahren mit Sommerreifen habe er sich einer vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässigen Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG schuldig gemacht, welche gemäß § 26 VVG zu einer (teilweisen) Leistungsfreiheit führe. Schließlich hätten die Temperaturen an den Tagen vor dem Unfall deutlich im Minusbereich gelegen.
Das wurde vom Mannheimer Amtsgericht auch nicht bestritten. Es wies die Klage gleichwohl als unbegründet zurück. Fehlender Beweis
Die Benutzung eines Personenkraftwagens mit winteruntauglichen Reifen könne zwar grundsätzlich als Nutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs angesehen werden, wenn die Straßenverhältnisse die Benutzung von Winter- oder M+S-Reifen geböten.
„Eine Gefahrerhöhung kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn der Pkw (mit Sommerreifen) bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig beziehungsweise für längere Fahrten benutzt wird, wofür der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist“, so das Gericht.
In dem entschiedenen Fall war es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar unbestritten, dass bis zwei Tage vor dem Unfall in Mannheim Schnee gelegen hatte. Den Beweis dafür, dass die innerstädtischen Straßen und insbesondere die Unfallstelle am Tag des Unfalls noch durchgehend glatt waren, ist der Versicherer jedoch schuldig geblieben.
Nach Überzeugung des Gerichts herrschte am Unfalltag allenfalls eine partielle Glätte. Von durchgängig winterlichen Straßenverhältnissen, die das Aufziehen von Winterreifen zwingend erforderlich gemacht hätten, könne daher nicht ausgegangen werden. Auch Wetterwarnungen, die gefahrerhöhende Umstände hätten vermuten lassen können, hatte es für den Unfalltag nicht gegeben. Fehlender Zeitrahmen
Das Gericht hielt daher den Vorwurf des Versicherers, dass der Beklagte den Unfall infolge einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung verursacht hatte, für unbegründet. Denn der Gesetzgeber sehe keinen Zeitrahmen vor, in welchem Winter- beziehungsweise M+S-Reifen auf einem Fahrzeug aufgezogen sein müssten.
„Allein die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Temperaturen im Minusbereich vorgelegen haben und zwei Tage vor dem Unfallgeschehen Schnee gefallen war, führt noch nicht zu winterlichen Straßenverhältnissen und damit noch nicht zu einer Winterreifenpflicht, jedenfalls aber nicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, wenn noch keine Reifen gewechselt wurden“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Auch eine Leistungsfreiheit beziehungsweise Möglichkeit zur Leistungskürzung aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG) sah das Gericht nicht als gegeben an.
Unabhängig davon hielt es das Gericht für ungeklärt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht ins Schleudern geraten wäre, wenn er Winterreifen montiert hätte. Der Versicherer hatte daher mit seiner Regressforderung keinen Erfolg.
Ich gebe Dir zu 100% Recht; wieder eine wachsweiche deutsche Lösung, die mehr Probleme schafft als sie aus dem Weg schafft. Die meisten Fahrer handeln zwar nach der "O bis O" Regel, der Gesetzgeber hat aber scheinbar nicht die "E**R" diese einfach festzuschreiben. Damit wäre alles geregelt und keiner könnte sich rauswinden, wie in diesem Fall.
Ein schönes Feld für kontroverse Diskussionen
Da braucht man nichts zu diskutieren - die Beweispflicht der winterlichen Bedingungen liegt laut dem o.g. Urteil beim jeweiligen Versicherer.
Damit ist die Winterreifenpflicht in Deutschland NICHT vorhanden und jeder kann machen was er/sie will!
Deswegen habe ich in anderen Threads auch in Vergangenheit schon gesagt, dass jeder selbst entscheiden kann ohne Angst vor eventuellen Kürzungen durch seinen
Versicherer.
Das ist natürlich NICHT der Aufruf zu "Sommerreifen im Winter - Tschaka, spart Euch die lästige Wechselei und den Aufwand!"
Es gibt Ausnahmen, die im Winter auch mal das Fahrzeug ein paar Tage in der Garage stehen lassen können und deshalb genau dieses Risiko eingehen.
Ich bleibe - egal welcher Robenträger was auch immer entscheidet - bei Sommerreifen und Winterreifen und orientiere mich grob an O bis O.
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